28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 319/2006 DES RATES

vom 20. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) sieht eine bedeutende Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vor. Die mit der genannten Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen eine stufenweise deutliche Kürzung der institutionellen Stützungspreise für Gemeinschaftszucker.

(2)

Aufgrund der Verringerung der Marktstützung im Zuckersektor sollte die Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber erhöht werden. Die Gesamthöhe der Ausgleichszahlung sollte der schrittweisen Verringerung der Marktstützung angepasst werden.

(3)

Die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind entscheidende Elemente bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Ziel, Preisstützung und produktionsabhängige Förderung auf eine Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen umzustellen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4) sind diese Elemente für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt worden.

(4)

Damit die zentralen Ziele der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erreicht werden können, sollte die Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, die zur Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup verwendet werden, entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

(5)

Dementsprechend sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Regeln für Direktzahlungen angepasst werden.

(6)

Zur Abmilderung der Auswirkungen des Umstrukturierungsprozesses in denjenigen Mitgliedstaaten, die die in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (5) vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quote gewährt haben, sollte den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Beihilfe für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre gewährt werden.

(7)

Die Höhe der individuellen Einkommensstützung sollte auf der Grundlage der Unterstützung berechnet werden, die der Betriebsinhaber im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung für Zucker in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren erhalten hat.

(8)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Stützungsregelung und aus Gründen der Haushaltskontrolle sollte vorgesehen werden, dass die gesamte Einkommensstützung die auf der Grundlage eines historischen Referenzjahres berechneten nationalen Rahmenbeträge nicht überschreitet; ferner sollten in den ersten vier Jahren zusätzliche Beträge aufgrund der abgeleiteten Preise berücksichtigt werden.

(9)

Seit dem Beitritt kommt den Zuckerrüben- und Zichorienerzeugern in den neuen Mitgliedstaaten die Preisstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (6) zugute. Auf die Zahlungen für Zucker sowie für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung sollten die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 daher keine Anwendung finden. Aus den selben Gründen sollten die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, außerdem die Möglichkeit haben, die Unterstützung aufgrund der Reform des Zuckersektors in Form einer speziellen Direktzahlung außerhalb dieser Regelung zu gewähren.

(10)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten sollten Vorkehrungen zur Lösung der spezifischen Probleme getroffen werden, die durch den Übergang von der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung entstehen.

(11)

Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben oder beschließen werden, die Betriebsprämienregelung erst ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden, sollten die Möglichkeit haben, Erzeugern von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup im Jahr 2006 eine Einkommensstützung in Form einer Zahlung zu gewähren, die auf der für die gelieferten Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ausschlaggebenden Hektarzahl basiert. Die Mitgliedstaaten sollten bezüglich der Berechnung der Zahlung für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung die Möglichkeit haben, die als repräsentativ zu berücksichtigenden Wirtschaftsjahre festzulegen.

(12)

Damit gegebenenfalls auftretende Probleme im Zusammenhang mit dem Wechsel von der geltenden Regelung zur Betriebsprämienregelung gelöst werden können, sollte die Kommission ermächtigt werden, die entsprechenden Übergangsbestimmungen durch Änderung des geltenden Artikels 155 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu erlassen.

(13)

Damit bestimmte neu eingeführte Zahlungen als Direktzahlungen bereitgestellt werden können, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angepasst werden.

(14)

Um dem im Hinblick auf die Ausgleichszahlung für Zucker vorgesehenen Betrag der Einkommensstützung Rechung zu tragen, sollten die nationalen Obergrenzen in den Anhängen II, VIII und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angepasst werden.

(15)

Bei der Anwendung der Beihilferegelung für Energiepflanzen sind Schwierigkeiten aufgetreten. Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher angepasst werden.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder, im Fall von Olivenöl, ihnen in den Wirtschaftsjahren nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, oder, im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, ihnen in dem repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung gewährt wurde.“

;

2.

Dem Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Zuckerüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt K berechnet und angepasst.“

;

3.

Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet, oder, im Falle von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, auf der Basis des Wirtschaftsjahres, das dem nach Anhang VII Abschnitt K gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.“

;

4.

Der Artikel 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle von Zichorien und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März 2006 zur Verfügung gestellt haben, kann die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die in Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 aufgeführten nationalen Beträge neu verteilen und die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIII dementsprechend anpassen, ohne die Gesamtbeträge oder die Obergrenzen zu ändern.“

;

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„1a.   Wurden in einem Mitgliedstaat bestimmte Mengen des Quotenzuckers oder des Quoteninulinsirups aus Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien erzeugt, die in einem anderen Mitgliedstaat in einem der Wirtschaftsjahre 2000/2001, 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 oder 2005/2006 angebaut wurden, so werden die in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Obergrenzen und die in den Anhängen VIII und VIIIa festgelegten nationalen Obergrenzen des betreffenden Mitgliedstaats angepasst, indem die Beträge, die den einschlägigen Mengen im Rahmen der nationalen Obergrenzen des Mitgliedstaats, in dem der Zucker oder der Inulinsirup erzeugt wurde, entsprechen, auf die Mengen desjenigen Mitgliedstaats übertragen werden, in dem die entsprechenden Mengen Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien angebaut wurden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens bis zum 31. März 2006 die betreffenden Mengen mit.

Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren über die Übertragung.“

;

5.

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I gewährt wurde, und bei Beihilfen für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt K;“

;

6.

Dem Artikel 63 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bezüglich der Einbeziehung der Zahlungen für Zuckerüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 30. April 2006 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.“

;

7.

Dem Artikel 71a wird folgender Absatz angefügt:

„3.   Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, kann vorsehen, dass zusätzlich zu den in Artikel 44 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gilt, dass der Ausdruck ‚beihilfefähige Fläche‘ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs bezeichnet, die sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand.

Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, kann ferner vorsehen, dass die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb, für die Zahlungsansprüche festzulegen und Zahlungen zu gewähren sind, der gemäß Artikel 143b Absatz 5 Unterabsatz 2 festgesetzten Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs entspricht.“

;

8.

Artikel 71c erhält folgende Fassung:

„Artikel 71c

Obergrenze

Die nationalen Obergrenzen für die neuen Mitgliedstaaten sind in Anhang VIIIa festgelegt. Ausgenommen bei Trockenfutter, Zuckerrüben und Zichorien werden die Obergrenzen unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a berechnet und müssen daher nicht gesenkt werden.

Artikel 41 Absatz 1a gilt entsprechend.“

;

9.

Artikel 71d Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Zur Bildung einer nationalen Reserve nimmt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine lineare prozentuale Kürzung seiner nationalen Obergrenze vor. Diese Kürzung darf unbeschadet der Anwendung des Artikels 71b Absatz 3 nicht mehr als 3 % betragen. Sie darf jedoch 3 % überschreiten, wenn eine stärkere Kürzung zur Anwendung des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erforderlich ist.“

;

10.

Artikel 71d Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge und der Anwendung des Absatzes 3 und abweichend von Artikel 46 werden die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen.“

;

11.

Dem Artikel 71d wird folgender Absatz angefügt:

„7.   Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.“

;

12.

Dem Artikel 71e Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können jedoch als eine einzige Region angesehen werden.“

;

13.

Dem Titel III Kapitel VI wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 71m

Betriebsinhaber ohne beihilfefähige Flächen

Abweichend von den Artikeln 36 und 44 Absatz 2 wird ein Betriebsinhaber, der Zahlungen nach Artikel 47 bezogen hat oder in einem Sektor gemäß Artikel 47 tätig war und Zahlungsansprüche gemäß Artikel 71d erwirbt, jedoch im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung über keine beihilfefähigen Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 verfügt, von dem Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, eine Hektaranzahl beihilfefähiger Flächen, die der Anzahl der Ansprüche entspricht, nachzuweisen, sofern er mindestens 50 % der vor Einführung der Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.

Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger diese Ausnahmeregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle der Ausnahmeregelung unterliegenden Zahlungsansprüche übertragen werden.“

;

14.

Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und der Verarbeitungsindustrie oder zwischen dem Betriebsinhaber und dem Aufkäufer ist, ausgenommen in Fällen der Verarbeitung durch den Betriebsinhaber im eigenen Betrieb.“

;

15.

In Titel IV werden folgende Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 10e

ZAHLUNGEN FÜR ZUCKER

Artikel 110p

Übergangszahlungen für Zucker

1.   Für das Jahr 2006 können Betriebsinhaber im Falle der Anwendung des Artikels 71 eine Übergangszahlung für Zucker erhalten. Diese wird bis zur Höhe der in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Beträge gewährt.

2.   Unbeschadet des Artikels 71 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der einzelbetrieblichen Übergangszahlung für Zucker anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie beispielsweise

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups,

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (7) betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

Wird das Wirtschaftsjahr 2006/2007 gewählt, so werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 in Unterabsatz 1 durch Bezugnahmen auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (8) ersetzt.

3.   Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlungen für Zucker.

KAPITEL 10f

GEMEINSCHAFTSBEIHILFE FÜR ZUCKERRÜBEN- UND ZUCKERROHRERZEUGER

Artikel 110q

Anwendungsbereich

1.   In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

2.   Die Beihilfe wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, höchstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/2014.

Artikel 110r

Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit

Die Beihilfe wird für die Mengen von Quotenzucker gewährt, der aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden.

Artikel 110s

Beihilfebetrag

Die Beihilfe wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 für den betreffenden Mitgliedstaat für das entsprechende Jahr durch die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.

16.

Artikel 143b Absatz 3 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 143a; ausgenommen hiervon sind die Beträge, die gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 oder aufgrund der Differenz zwischen diesen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 143ba Absatz 4 zur Verfügung stehen.“

;

17.

Nach Artikel 143b wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 143ba

Spezielle Zahlung für Zucker

1.   Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 30. April 2006 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, für die Jahre 2006, 2007 und 2008 eine spezielle Zahlung für Zucker zu gewähren. Diese Zahlung wird anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie beispielsweise

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden;

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups;

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum gewährt, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die im Wirtschaftsjahr 2006/2007 von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

Wird das Wirtschaftsjahr 2006/2007 gewählt, so werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 in Unterabsatz 1 durch Bezugnahmen auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzt.

2.   Die spezielle Zahlung für Zucker wird innerhalb der in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Obergrenzen gewährt.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März 2006 anhand objektiver Kriterien beschließen, in Bezug auf die spezielle Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang VII Abschnitt K festgelegte Obergrenze anzuwenden.

4.   Die Mittel, die für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen. Wird Absatz 3 des vorliegenden Artikels angewendet, so wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K und der tatsächlich angewendeten Obergrenze in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.

5.   Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die spezielle Zahlung für Zucker.“

;

18.

In Artikel 145 wird nach dem Buchstaben da folgender Buchstabe eingefügt:

„db

umfassende Bestimmungen über die Einbeziehung der Beihilfe für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung und bezüglich der Zahlungen gemäß Kapitel 10e und Kapitel 10f;“

;

19.

Artikel 155 erhält folgende Fassung:

„Artikel 155

Sonstige Übergangsbestimmungen

Weitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in den Artikeln 152 und 153 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, und von den Regelungen in Bezug auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Verbesserungspläne auf die mit den Artikeln 83 bis 87 der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen können nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen werden. Die in Artikel 152 und 153 genannten Verordnungen und Artikel finden für die Zwecke der Festlegung der in Anhang VII genannten Referenzbeträge weiterhin Anwendung.“

;

20.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

(5)  Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(7)  ABl. L 58, 28.2.2006, S. 42.

(8)  ABl. L 58, 28.2.2006, S. 1.“


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden nach der Zeile für Hopfen folgende Zeilen eingefügt:

„Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup

Titel IV Kapitel 10e dieser Verordnung (*****)

Titel IVa Artikel 143ba dieser Verordnung

Entkoppelte Zahlungen

Zuckerrüben und Zuckerrohr für die Erzeugung von Zucker

Titel IV Kapitel 10f dieser Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2

(in Mio. EUR)

Mitgliedstaat

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Belgien

4,7

6,4

8,0

8,0

8,1

8,1

8,1

8,1

Dänemark

7,7

10,3

12,9

12,9

12,9

12,9

12,9

12,9

Deutschland

40,4

54,6

68,3

68,3

68,3

68,3

68,3

68,3

Griechenland

45,4

61,1

76,4

76,5

76,6

76,6

76,6

76,6

Spanien

56,9

77,3

97,0

97,2

97,3

97,3

97,3

97,3

Frankreich

51,4

68,7

85,9

86,0

86,0

86,0

86,0

86,0

Irland

15,3

20,5

25,6

25,6

25,6

25,6

25,6

25,6

Italien

62,3

84,5

106,4

106,8

106,9

106,9

106,9

106,9

Luxemburg

0,2

0,3

0,4

0,4

0,4

0,4

0,4

0,4

Niederlande

6,8

9,5

12,0

12,0

12,0

12,0

12,0

12,0

Österreich

12,4

17,1

21,3

21,4

21,4

21,4

21,4

21,4

Portugal

10,8

14,6

18,2

18,2

18,2

18,2

18,2

18,2

Finnland

8,0

10,9

13,7

13,8

13,8

13,8

13,8

13,8

Schweden

6,6

8,8

11,0

11,0

11,0

11,0

11,0

11,0

Vereinigtes Königreich

17,7

23,6

29,5

29,5

29,5

29,5

29,5

29,5“

3.

Dem Anhang VI wird folgende Zeile angefügt:

„Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001

Marktstützung für Erzeuger von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, die für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup bestimmt sind“

4.

Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:

„K.

Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien

1.

Die Mitgliedstaaten legen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie beispielsweise

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups,

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001, und im Falle der neuen Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/2007, besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2006/2007 werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durch Bezugnahmen auf Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 (1) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzt.

2.

Übersteigt in einem Mitgliedstaat die Summe der gemäß Nummer 1 festgelegten Beträge die in nachstehender Tabelle 1 aufgeführten Obergrenzen (ausgedrückt in Tausend EUR), so werden die einzelbetrieblichen Beträge anteilmäßig gekürzt.

Tabelle 1

Obergrenzen der in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2006

2007

2008

2009 und folgende Jahre

Belgien

48 594

62 454

76 315

83 729

Tschechische Republik

27 851

34 319

40 786

44 245

Dänemark

19 314

25 296

31 278

34 478

Deutschland

154 799

203 380

251 960

277 946

Griechenland

17 941

22 455

26 969

29 384

Spanien

60 272

74 447

88 621

96 203

Frankreich

151 163

198 075

244 987

270 081

Ungarn

25 435

31 146

36 857

39 912

Irland

11 259

14 092

16 925

18 441

Italien

79 862

102 006

124 149

135 994

Lettland

4 219

5 164

6 110

6 616

Litauen

6 547

8 012

9 476

10 260

Niederlande

42 032

54 648

67 265

74 013

Österreich

18 931

24 438

29 945

32 891

Polen

99 135

122 906

146 677

159 392

Portugal

3 940

4 931

5 922

6 452

Slowakei

11 813

14 762

17 712

19 289

Slowenien

2 993

3 746

4 500

4 902

Finnland

8 255

10 332

12 409

13 520

Schweden

20 809

26 045

31 281

34 082

Vereinigtes Königreich

64 340

80 528

96 717

105 376

3.

Übersteigt in Finnland, Irland, Portugal, Spanien und im Vereinigten Königreich die Summe der gemäß Nummer 1 festgelegten Beträge die in Tabelle 1 und in nachstehender Tabelle 2 für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Obergrenzen, so werden abweichend von Nummer 2 die einzelbetrieblichen Beträge anteilmäßig gekürzt.

Tabelle 2

Zusätzliche jährliche Beträge, die in den vier Jahren von 2006 bis 2009 in die Summe der einzelbetrieblichen Referenzbeträge einzubeziehen sind

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

Zusätzliche jährliche Beträge

Spanien

10 123

Irland

1 747

Portugal

611

Finnland

1 281

Vereinigtes Königreich

9 985

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen jedoch bis zu 90 % des in Unterabsatz 1 Tabelle 2 genannten Betrags zurückbehalten und die sich daraus ergebenden Beträge gemäß Artikel 69 verwenden. In diesem Fall findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.

4.

Jeder Mitgliedstaat berechnet die Hektarzahl im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe a anteilmäßig zu dem Betrag, der gemäß Nummer 1 anhand eigens zu diesem Zweck gewählter objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien oder aufgrund der Hektarzahl Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, festgelegt wurde, die von den Betriebsinhabern während des gemäß Nummer 1 festgelegten repräsentativen Zeitraums angegeben wurde.

5.

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2005

2006

2007

2008

2009

2010 und folgende Jahre

Belgien

411 053

579 167

592 507

606 368

613 782

613 782

Dänemark

943 369

1 015 479

1 021 296

1 027 278

1 030 478

1 030 478

Deutschland

5 148 003

5 647 000

5 695 380

5 743 960

5 769 946

5 773 946

Griechenland

838 289

1 719 230

1 745 744

1 750 258

1 752 673

1 790 673

Spanien

3 266 092

4 135 458

4 347 633

4 361 807

4 369 389

4 371 266

Frankreich

7 199 000

7 382 163

8 289 075

8 335 987

8 361 081

8 369 081

Irland

1 260 142

1 335 311

1 337 919

1 340 752

1 342 268

1 340 521

Italien

2 539 000

3 544 379

3 566 006

3 588 149

3 599 994

3 632 994

Luxemburg

33 414

36 602

37 051

37 051

37 051

37 051

Niederlande

386 586

428 618

834 234

846 851

853 599

853 599

Österreich

613 000

632 931

736 438

741 945

744 891

744 891

Portugal

452 000

497 551

564 542

565 533

566 063

567 452

Finnland

467 000

476 536

563 613

565 690

566 801

565 520

Schweden

637 388

670 917

755 045

760 281

763 082

763 082

Vereinigtes Königreich

3 697 528

3 944 745

3 960 986

3 977 175

3 985 834

3 975 849“

6.

Anhang VIIIa erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIIIa

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

(in 1000 EUR)

Kalenderjahr

Tschechische Republik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Polen

Slowenien

Slowakei

2005

228 800

23 400

8 900

33 900

92 000

350 800

670

724 600

35 800

97 700

2006

294 551

27 300

12 500

43 819

113 847

445 635

830

980 835

44 893

127 213

2007

377 919

40 400

16 300

60 764

154 912

539 446

1 640

1 263 706

59 846

161 362

2008

469 986

50 500

20 400

75 610

193 076

671 757

2 050

1 572 577

74 600

200 912

2009

559 145

60 500

24 500

90 016

230 560

801 512

2 460

1 870 392

89 002

238 989

2010

644 745

70 600

28 600

103 916

267 260

928 112

2 870

2 155 492

103 002

275 489

2011

730 445

80 700

32 700

117 816

303 960

1 054 812

3 280

2 440 492

117 002

312 089

2012

816 045

90 800

36 800

131 716

340 660

1 181 412

3 690

2 725 592

131 002

348 589

folgende Jahre

901 745

100 900

40 900

145 616

377 360

1 308 112

4 100

3 010 692

145 102

385 189“


(1)  ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.“