30.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 443/3 |
BESCHLUSS Nr. 3/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom 17. Dezember 2020
zur Änderung des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2247]
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1) |
Gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen am Austrittsabkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen. |
2) |
Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) Bestandteil dieses Abkommens. |
3) |
Zwei Rechtsakte über CO2-Emissionen von in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, die in Anhang 2 Nummer 9 des Protokolls aufgeführt sind und nach Artikel 5 Absatz 4 des genannten Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, betreffen nicht das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge in der Union. Sie sollten daher aus Anhang 2 des Protokolls gestrichen werden. |
4) |
Acht Rechtsakte, die für die Anwendung der Vorschriften des Binnenmarktes für Waren in Bezug auf Nordirland von wesentlicher Bedeutung sind und die zum Zeitpunkt ihrer Annahme nicht berücksichtigt wurden, sollten in Anhang 2 des Protokolls aufgenommen werden. |
5) |
Zur Klärung des Anwendungsbereichs bestimmter Rechtsakte, die bereits in Anhang 2 des Protokolls aufgeführt sind, sollten drei Anmerkungen zu diesem Anhang hinzugefügt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang 2 des Protokolls wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „9. Kraftfahrzeuge, einschließlich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:
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2. |
unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird folgender Eintrag angefügt:
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3. |
unter der Überschrift „23. Chemikalien und chemische Erzeugnisse“ wird folgender Eintrag angefügt:
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4. |
unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird folgender Eintrag angefügt:
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5. |
unter der Überschrift „29. Lebensmittel – allgemein“ wird folgender Eintrag angefügt:
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6. |
unter der Überschrift „42. Pflanzenvermehrungsmaterial“ werden folgende Einträge angefügt:
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7. |
unter der Überschrift „47. Sonstiges“ wird folgender Eintrag angefügt:
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8. |
unter der Überschrift „4. Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ wird nach dem Eintrag „Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates“ folgende Anmerkung angefügt: „Unbeschadet des Umstands, dass die Zollpräferenzen für die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Union förderfähigen Länder im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland anwendbar sind,
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9. |
unter der Überschrift „5. Handelspolitische Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt: „Unbeschadet des Umstands, dass die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in der Verordnung (EU) 2016/1036, der Verordnung (EU) 2016/1037, der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen. Außerdem können Importeure, die bei der Einfuhr von in Nordirland verzollten Waren von der Union erhobene Antidumping- oder Ausgleichszölle entrichtet haben, die Erstattung dieser Zölle ausschließlich nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 beantragen.“ |
10. |
unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt: „Unbeschadet des Umstands, dass die bilateralen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in den nachstehend aufgeführten Verordnungen nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.“ |
11. |
unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird nach dem Eintrag „Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ folgende Anmerkung angefügt: „In Bezug auf die Anwendung dieser Artikel und Teile auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ist jede Bezugnahme auf ‚3. Juli 2021‘ in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 1 als Bezugnahme auf ‚1. Januar 2022‘ zu verstehen. Die Artikel 2, 3, 14 und 17 sowie Teil F des Anhangs gelten nur, soweit sie sich auf die Artikel 4 bis 7 beziehen.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 17. Dezember 2020
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses
Der gemeinsame Vorsitz
Maroš ŠEFČOVIČ
Michael GOVE
(1) ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1.
(2) ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.
(3) ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.
(4) ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1.
(5) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298.