7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/31 |
Artikel 25
(ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
a) |
die allgemeinen Leitlinien bestimmt, |
b) |
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
und |
c) |
die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut. |