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Document 22020D2246

Beschluss Nr. 2/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des Tags, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind [2020/2246]

PUB/2020/1058

ABl. L 443 vom 30.12.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2246/oj

30.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 443/1


BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung des Tags, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind [2020/2246]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Austrittsabkommens finden die auf Unionsbürger anwendbaren Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach Teil Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung, sofern diese Staaten einerseits entsprechende auf Unionsbürger anwendbare Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich und andererseits entsprechende auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbare Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben und anwenden.

(2)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Austrittsabkommens legt der Gemeinsame Ausschuss nach Notifikation des Tags des Inkrafttretens dieser Übereinkünfte durch das Vereinigte Königreich und die Union den Tag fest, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind.

(3)

Die Union hat mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen (2) sowie mit der Schweizer Eidgenossenschaft (3) entsprechende Übereinkünfte geschlossen, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind. Das Vereinigte Königreich hat mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen (4) sowie mit der Schweizer Eidgenossenschaft (5) entsprechende Übereinkünfte geschlossen, die auf Unionsbürger anwendbar sind.

(4)

Angesichts der Notifikationen des Tags des Inkrafttretens der in Erwägungsgrund 3 genannten Übereinkünfte durch das Vereinigte Königreich und die Union sollte der 1. Januar 2021 als der Tag festgelegt werden, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Austrittsabkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der 1. Januar 2021 wird als der Tag festgelegt, ab dem die Bestimmungen des Teils Zwei Titel III des Abkommens auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2020.

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der Ko-Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  Beschluss Nr. 210/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens.

(3)  Beschluss Nr. 1/2020 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

(4)  Abkommen über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union geltenden Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-EFTA-Staaten, unterzeichnet in London am 28. Januar 2020.

(5)  Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Abkommen über die Freizügigkeit von Personen, unterzeichnet in Bern am 25. Februar 2019.


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